Vermittleramt

In zivilrechtlichen Angelegenheiten geht einem Entscheidverfahren grundsätzlich ein Schlichtungsverfahren vor dem Vermittleramt voraus mit dem Ziel, die Streitsache gütlich beizulegen.

Verfahren

Das Verfahren richtet sich nach Art. 3 Abs.1 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO) i.V.m. Art. 197 ff. Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO).

Kein Vermittlungsverfahren findet nach Art. 198 ZPO insbesondere statt bei:

  • summarischen Verfahren (siehe Art. 248-273 ZPO);
  • Scheidungsverfahren und Verfahren zur Auflösung der eingetragenen Partnerschaft.

Auf Antrag sämtlicher Parteien tritt im Sinne von Art. 213 ZPO eine Mediation an Stelle des Schlichtungsverfahrens. (Bei Streitigkeiten aus Miete muss das Verfahren bei der Schlichtungsstelle für Miet- und nichtlandwirtschaftliche Pachtverhältnisse eingeleitet werden.)

Eingaben sind dem Vermittler in Papierform oder elektronisch einzureichen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, das die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen sein (Art. 130 ZPO) und über eine anerkannte Zustellplattform erfolgen. Gewöhnliche E-Mails etc. lösen keinerlei Rechtswirkungen aus und genügen insbesondere nicht zur Fristenwahrung. Für elektronische Eingaben an die Vermittlerämter im Kanton Appenzell I.Rh. verwenden Sie das untenstehende Kontaktformular. Die Gerichtskanzlei stellt verschiedene weitere Formulare für die Einleitung von Gerichtsverfahren und Merkblätter online zur Verfügung.

Wenn einer Partei die finanziellen Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Prozesskosten aufzubringen, hat sie Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege.